KfW 458: Heizungsförderung für Privatpersonen
Text mit KI-Unterstützung erstellt, redaktionelle Prüfung ausstehend. Zahlen stammen aus den genannten Quellen.
Die KfW zahlt beim Tausch einer alten Heizung gegen eine Wärmepumpe, Biomasse, Solarthermie oder einen Netzanschluss einen Zuschuss von 30 Prozent der förderfähigen Kosten. Dazu kommen zwei Boni für Selbstnutzer. Seit der neuen Richtlinie (gültig für Anträge ab 21.07.2026) laufen Bonus und Kostengrenze ab 2027 schrittweise aus.
Die Fördersätze auf einen Blick
| Baustein | Satz | Wer bekommt ihn |
|---|---|---|
| Grundförderung | 30 % | Alle Antragsberechtigten. Wärmepumpen ab dem ersten Quartal 2027: 15 %. |
| Klimageschwindigkeits-Bonus | 16 % | Selbstnutzer, die eine funktionierende Öl-, Kohle-, Gas-Etagen- oder Nachtspeicherheizung ersetzen, oder eine Gas- oder Biomasseheizung, die mindestens 20 Jahre alt ist. Sinkt ab 01.02.2027. |
| Einkommensbonus | 40 % | Selbstnutzer mit zu versteuerndem Haushaltseinkommen bis 30.000 € (mit Kind unter 18: bis 40.000 €) |
| Einkommensbonus (2. Stufe) | 30 % | Selbstnutzer mit zu versteuerndem Haushaltseinkommen bis 40.000 € (mit Kind unter 18: bis 50.000 €) |
| Einkommensbonus (3. Stufe) | 10 % | Selbstnutzer mit zu versteuerndem Haushaltseinkommen bis 50.000 € (mit Kind unter 18: bis 60.000 €) |
| Wertschöpfungs-Bonus | 15 % | Ab dem ersten Quartal 2027, nur für Wärmepumpen mit Ursprung in der EU (Richtlinie Nr. 8.4.6). |
Alles zusammen ist gedeckelt: höchstens 70 Prozent der förderfähigen Kosten, bei einem zu versteuernden Haushaltseinkommen bis 30.000 Euro (mit Kind 40.000 Euro) höchstens 80 Prozent. Gefördert werden Kosten bis 28.000 Euro für die erste Wohneinheit, je 15.000 Euro für die zweite bis sechste und je 8.000 Euro ab der siebten. Die Mindestinvestition liegt bei 300 Euro brutto.
Das Haushaltseinkommen ist der Durchschnitt der zu versteuernden Einkommen des zweiten und dritten Jahres vor dem Antrag, nachgewiesen nur über Steuerbescheide. Für einen Antrag im Jahr 2026 zählen also 2023 und 2024.
In sechs Schritten zum Zuschuss
- Bestätigung zum Antrag (BzA) von einem Energieeffizienz-Experten oder deinem Fachbetrieb erstellen lassen.
- Vertrag mit Bedingung schließen: Der Liefer- oder Leistungsvertrag muss eine aufschiebende oder auflösende Bedingung zur KfW-Zusage und das voraussichtliche Umsetzungsdatum enthalten.
- Antrag im Kundenportal „Meine KfW“ stellen, BzA und Vertrag hochladen. Ab hier zählt das Datum für die Förderstufe.
- Umsetzen, sobald die Zusage da ist.
- Bestätigung nach Durchführung (BnD) erstellen lassen.
- Auszahlung mit Rechnungen in „Meine KfW“ beantragen.
Die wichtigste Falle: Ein Vertrag ohne Bedingung oder der Baubeginn vor dem Antrag gilt als Vorhabenbeginn und schließt die Förderung aus. Planung und Beratung vor dem Antrag sind erlaubt.
Was sich ab 2027 ändert
Das Merkblatt nennt die halbjährlichen Kürzungen. Weitere Änderungen stehen bisher nur in der Förderrichtlinie und gelten „ab dem ersten Quartal 2027“, ohne genaues Datum:
- Wärmepumpen: Grundförderung 15 statt 30 Prozent (Nr. 8.4.1 c). Für Geräte mit Ursprung in der EU gibt es 15 Prozentpunkte Wertschöpfungs-Bonus dazu (Nr. 8.4.6).
- Ersatz junger erneuerbarer Heizungen: Ist das Haus schon mit einer Solarthermie-, Biomasse-, Wärmepumpen-, Brennstoffzellen-, wasserstofffähigen oder innovativen Heizung versorgt, die seit dem 1. Januar 2008 in Betrieb ist, oder an ein Gebäude- oder Wärmenetz angeschlossen, gibt es keine Förderung mehr (Nr. 5.3). Ausnahme: Wer in einem bivalenten System den Gas-, Öl- oder Kohlekessel ersetzt, wird weiter gefördert. Wird eine solche dezentrale Anlage von vor 2008 ersetzt, zählen pauschal 25 Prozent der Kosten (Nr. 8.3.3).
- Kältemittel: Ab 01.01.2028 werden nur noch Wärmepumpen mit natürlichem Kältemittel gefördert, etwa Propan (R290) (Technische Mindestanforderungen Nr. 3.4.4). Geförderte Wärmepumpen brauchen schon heute eine digitale Schnittstelle für die netzorientierte Steuerung und das intelligente Messsystem; ab 1. Juli 2027 muss sie einem EU-Standardformat entsprechen, etwa EEBUS (Nr. 3.4.3).
- Kostengrenze: sinkt ab 01.02.2027 alle sechs Monate um 750 Euro, bis 22.000 Euro ab 01.08.2030 (Nr. 8.3.1).
Alle Termine mit Countdown: Förderstufen 2026 bis 2030. Deinen Fall rechnest du im Förderrechner.
Fristen nach der Zusage
Das Vorhaben muss innerhalb von 36 Monaten ab Zusage abgeschlossen sein. Die Nachweise reichst du innerhalb von sechs Monaten nach der letzten Rechnung ein, spätestens sechs Monate nach Ende des Bewilligungszeitraums.
Quellen
- KfW-Merkblatt 458, BEG Heizungsförderung für Privatpersonen - Wohngebäude, Stand 09/2026, gültig ab 24.09.2026, abgerufen am 11.10.2026
- Richtlinie für die Bundesförderung für effiziente Gebäude - Einzelmaßnahmen (BEG EM) vom 17.08.2026, BAnz AT 27.08.2026 B1, in Kraft mit Wirkung vom 21.07.2026, endet mit Ablauf des 31.12.2030, abgerufen am 11.10.2026
- KfW-Produktseite 458
Häufige Fragen
Gibt es noch einen Effizienzbonus für Wärmepumpen?
Nein. In der Richtlinie vom 17.08.2026 und im Merkblatt 458 (Stand 09/2026) kommt kein Effizienzbonus mehr vor. Neu ist ab dem ersten Quartal 2027 ein Wertschöpfungs-Bonus von 15 Prozentpunkten für Wärmepumpen mit Ursprung in der EU.
Kann ich die KfW-Förderung mit der Steuerermäßigung kombinieren?
Nein. Laut Merkblatt ist die Kombination mit der steuerlichen Förderung nach § 35a und § 35c EStG für dieselbe Maßnahme ausgeschlossen.
Wie lange habe ich nach der Zusage Zeit?
36 Monate ab Zusage für die Umsetzung. Die Nachweise müssen innerhalb von sechs Monaten nach der letzten Rechnung eingereicht werden, sonst verfällt der Zuschuss.